16.06.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Sie setzen das Zwei-Prozent-Flächenziel aus dem Koalitionsvertrag und die Eckpunkte "Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land" um, welche das Bundesumwelt- und das Bundeswirtschaftsministerium Anfang April vorgestellt haben.
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Bundeswirtschaftsminister Habeck: "Gemeinsam mit allen Bundesländern bringen wir den Ausbau der Windenergie nach vorne. Mit dem Gesetz legen wir fest, welches Bundesland in Zukunft wie viel Fläche für den Ausbau der Windenergie bereitstellt. Das Gesamtziel für Deutschland ist zwei Prozent. Wir teilen das regional fair auf, berücksichtigen dabei die Windbedingungen, den Natur- und Artenschutz und die räumlichen Ordnungen. Es bleibt Sache der Länder zu entscheiden, wie sie ihre Flächenziele erfüllen. Eine Verhinderungsplanung aber schließen wir aus."
Bundesbauministerin Geywitz: "Wir stellen die planerische Steuerung von Windenergieanlagen auf eine Positivplanung um. Voraussetzung für die Zulassung von Windenergieanlagen ist eine vorhergehende Planung, entweder im Regional- oder im Flächennutzungsplan. In diesen Planungen werden alle öffentlichen und privaten Belange, die für oder gegen die Anlagen sprechen, berücksichtigt. Auch landesgesetzliche Mindestabstände bleiben weiter möglich. Sie dürfen aber der Erreichung der Flächenziele in den einzelnen Ländern nicht entgegenstehen. Die Verfehlung der Flächenziele zu bestimmten Stichtagen wird künftig aber Folgen für die Planungen der Länder haben. Damit dies nicht passiert, vereinfachen und beschleunigen wir die Planungsverfahren."
Bundesumweltministerin Lemke: "Die Klimakrise und das Artenaussterben sind die beiden großen ökologischen Krisen, die wir jetzt gemeinsam und gleichzeitig angehen müssen. Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz ermöglichen wir straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie. Gleichzeitig wahren wir hohe ökologische Schutzstandards und unterstützen gefährdete Arten langfristig durch ein neues Artenhilfsprogramm. Wir bringen also zwei Ziele zusammen."
Der Ausbau der Windenergie ist entscheidend, um sowohl die Unabhängigkeit von fossilen Importen zu stärken als auch die Klimaziele zu erreichen. Der Entwurf des EEG 2023 hebt deshalb die Ausbaupfade für die Windenergie an Land deutlich an. Damit ausreichend Flächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen, sind mittel- bis langfristig etwa zwei Prozent der Bundesfläche nötig. Dieses Ziel wurde im Koalitionsvertrag verankert. Derzeit sind bundesweit 0,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen. Nur 0,5 Prozent sind tatsächlich verfügbar.
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land verpflichtet die Bundesländer bis Ende des Jahres 2032, einen Anteil von 1,8 bis 2,2 Prozent ihrer Landesfläche für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung zu stellen. Die Stadtstaaten müssen 0,5 Prozent ihrer Landesflächen ausweisen. Die Verteilung berücksichtigt unterschiedliche Voraussetzungen der Bundesländer. Das Gesetz sieht ein Zwischenziel von 1,4 Prozent für Ende 2026 vor.
Die Zulassung von Windenergieanlagen wird im Baugesetzbuch auf eine Positivplanung umgestellt. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen künftig in dafür eigens planerisch ausgewiesenen Gebieten privilegiert zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die Länder die Flächenziele zum jeweiligen Stichtag erreichen. Werden sie dagegen verfehlt, lebt die Privilegierung im gesamten Außenbereich wieder auf, bis die Flächenziele erreicht sind. Durch diese Umstellung auf eine Positivplanung werden die Planungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.
Neu konzipiert wird auch die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch, die pauschale gesetzliche Mindestabstandsregelungen der Länder erlaubt: Die Bundesländer müssen dabei sicherstellen, dass sie trotz dieser Abstandsregelungen die Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie dies nicht, werden die landesgesetzlichen Abstandsregeln nicht angewandt.
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Gleichzeitig werden Schutzzonen für bedrohte Arten definiert und hohe ökologische Standards garantiert.
Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen, werden für die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitliche Standards gesetzt. Für die Signifikanzprüfung wird eine Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten festgelegt. Hinzu kommen gestaffelte, artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit einem Tabubereich und Prüfbereichen.
Zur Erleichterung der Ausnahmeerteilung wird zunächst klargestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Alternativenprüfung und die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung werden vereinfacht. Für das Repowering von Windenergieanlagen an Land werden artenschutzbezogene Vorgaben in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter präzisiert.
Das Bundesamt für Naturschutz bekommt den Auftrag, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen, mit denen insbesondere die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten unterstützt werden sollen. Zur Finanzierung dieser Programme sollen auch Anlagenbetreiber beitragen.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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