20.08.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Industrieverband Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA).
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Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeitsplatz erleichtert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen und der medizinischen Prävention. Die vor kurzem veröffentlichte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ enthält beispielsweise konkrete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden. Diese sind anzubringen, wenn kein ausreichender Sicherabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann. Darüber hinaus werden in dem neuen Dokument viele weitere Punkte konkretisiert, die aus den bisher verfügbaren Empfehlungen nicht eindeutig hervorgingen. Dabei verweisen die Autoren der Arbeitsschutzregel darauf, dass technische Maßnahmen wie Abstand vergrößern und Stellwände aufbauen immer Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.
Die jetzt geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist zeitlich befristet auf die gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellte epidemische Lage und kann jederzeit auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden. Für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen gibt der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (IBA) auf Basis der jetzt vorliegenden Fassung folgende Empfehlungen:
Generell gilt dabei, dass es durch die Abtrennungen nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen darf. So ist beispielsweise eine ausreichende Standsicherheit der Trennelemente zu gewährleisten, spitze Ecken oder scharfe Kanten sind zu vermeiden.
Weiterhin wichtig bleiben die ausreichende Lüftung, gegebenenfalls eine Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, die Kontaktreduzierung zum Beispiel durch digitale Kommunikation oder Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen. Auch die Handhygiene und verkürzte Intervalle zur Reinigung von Flächen, mit denen mehrere Personen in Kontakt kommen, sind nach wie vor von Bedeutung. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter über den Sinn der getroffenen Maßnahmen informiert und mit den allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Begrüßungen, Husten und Niesetikette sowie dem Zuhausebleiben bei Krankheitssymptomen vertraut gemacht werden.
Weiterhin wird auch das Homeoffice als Möglichkeit genannt, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dabei betont das BMAS, dass auch die Arbeitsplätze für mobiles Arbeiten im Homeoffice dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterliegen. Auch sie müssen somit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfasst werden. Ferner sind Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, in der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und der richtigen Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Hierzu zählen zum Beispiel die korrekte Bildschirmposition und – soweit möglich – die Nutzung einer separaten Tastatur und Maus sowie wechselnde Sitzhaltungen und Bewegungspausen.
Der IBA empfiehlt, bei der Umsetzung aller Corona-spezifischen Arbeitsschutzstandards eine langfristige Ausrichtung im Blick zu haben, da diese Schutzmaßnahmen das Arbeitsleben wohl noch viele weitere Monate beeinflussen werden. Um eine fachgerechte und langfristige Umsetzung zu gewährleisten, können Unternehmen auch auf die kompetente Beratung von Einrichtungsexperten wie den Quality Office-Fachberatern zurückgreifen.
Bild: Anna Shvets (Pexels, Pexels Lizenz)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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