12.04.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V..
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung soll maximal 1.800 Euro statt 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. "Die BID befürwortet Obergrenzen für die Förderung, damit der Bau von Luxuswohnungen vermieden wird", erklärte der BID-Vorsitzende und GdW-Präsident Axel Gedaschko dazu. Die vom Bundesrat vorgeschlagene deutliche Absenkung dieser Werte würde allerdings dazu führen, dass die Förderung weitgehend wirkungslos bleibt. Insbesondere in den Ballungsräumen, in denen die Sonder-AfA gelten soll, sind die Baukosten sehr hoch. Damit die Förderung ebenso Wohnungen erfasst, die auch nach Ablauf des Förderzeitraums nachhaltig und langfristig nachgefragt werden, müssen die ursprünglich vorgesehenen Grenzwerte erhalten bleiben.
"Eine Sonder-AfA kann ein wirksamer Anreiz sein, mehr bezahlbare Wohnungen zu bauen", so der BID-Vorsitzende. Sie hat aber einen Haken: Viele Wohnungsunternehmen, darunter insbesondere die Vermietungsgenossenschaften, die sich für bezahlbaren Wohnungsneubau engagieren, können diese gar nicht in Anspruch nehmen. Daher fordert die BID, als Alternative eine gleichwertige Investitionszulage für die Unternehmen einzuführen, die die Sonderabschreibung nicht nutzen können.
Die Sonder-AfA ist für die Immobilienwirtschaft ein Schritt in die richtige Richtung. "Um den Wohnungsbau wirklich in Gang zu bringen, wäre es aber darüber hinaus erforderlich, die sogenannte Normalabschreibung von bisher 2 auf mindestens 3 Prozent anzuheben", erklärte Gedaschko. Dies würde der heute viel kürzeren Nutzungsdauer von Wohngebäuden Rechnung tragen und dazu beitragen, dass damit sich auch private Investoren wieder verstärkt im Mietwohnungsneubau engagieren.
Der Bundesrat schlägt außerdem vor, dass Investitionen, die bereits öffentlich gefördert werden, nicht zusätzlich von einer Sonderabschreibung profitieren sollen. "Es ist völlig richtig, dass über ein Kumulationsverbot Doppelförderungen vermieden werden sollen", erklärte Gedaschko. Ausdrücklich davon ausnehmen sollte man jedoch die Mittel der KfW Bankengruppe zur Förderung der Energieeffizienz. "Sonst schneidet man sich bei der Energiewende im Gebäudebereich selbst ins Fleisch."
Die BID weist darüber hinaus darauf hin, dass zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gemäß Gesetzentwurf der Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Bauanzeige maßgebend sein soll. Zusätzlich hierzu sollte auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der sogenannten Baubeginnanzeige berücksichtigt werden.
Die BID appelliert an die Bundesregierung, die geplante steuerliche Förderung für den Mietwohnungsneubau zügig und sachgerecht umzusetzen und eine Investitionszulage einzuführen. Das einzige Mittel zur wirksamen Bekämpfung von Wohnungsknappheit in den Ballungsgebieten ist bezahlbarer Wohnungsneubau. Die Sonderabschreibung ist hierzu ein wichtiger Baustein.
Die “Herstellungskosten“ sind die Summe aller Aufwendungen, die zur gebrauchsfähigen Errichtung eines Gebäudes aufgewandt werden müssen. Insbesondere sind dies die Bauwerkskosten sowie die Kosten für die Ausstattung, die Herrichtung und Erschließung, Planungs- und Beratungshonorare und anfallende Gebühren. In den Herstellungskosten sind nicht die Aufwendungen für das Baugrundstück enthalten. Die Herstellungskosten sind die Kostengruppen 200 – 700 nach DIN 276.
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