20.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesgerichtshof.
Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
AnzeigeDer Senat hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass in dem zu entscheidenden Fall der Zuschlag der Beklagten nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt hat, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Denn der Zuschlag sei nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt worden und sei deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen könne. Der Auftragnehmer habe es hier dadurch angenommen, dass er die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt habe. Gegenstand des neuen Angebots sei auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung gewesen.
Insoweit unterscheide sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden hätten, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung hätten führen sollen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags sei, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bleibe, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit gearbeitet werden solle. Werde eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und werde dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so müsse dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen. Der Vertrag könne nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt werde, wegen der Bauzeitveränderung etwa entstandene Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10
Landgericht Berlin – Urteil vom 6. Oktober 2009 – 5 O 166/08
Kammergericht Berlin – Urteil vom 22. Oktober 2010 – 21 U 143/09
Karlsruhe, den 6. September 2012
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