30.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Haus & Grund Deutschland.
Ein Vorkaufsberechtigter muss an den Makler keine Provision zahlen, wenn sich die zwischen dem Verkäufer und dem ursprünglichen Käufer vereinbarte Provision außerhalb des Üblichen bewegt. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 5/15)) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
„Damit werden Wucher-Makler in ihre Schranken verwiesen. Zudem sinken künftig in vielen Fällen die Nebenkosten bei der Eigentumsbildung“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Dies gelte beispielsweise für Mieter, die ihre in Wohnungseigentum umgewandelte Wohnung kaufen möchten.
Das Urteil: Der BGH hat entschieden, dass ein Vorkaufsberechtigter zwar grundsätzlich eine Maklerprovision bezahlen muss, wenn diese Bestandteil des Hauptvertrages zwischen dem Verkäufer und Erstkäufer ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die entsprechende Regelung sich im üblichen Rahmen hält. Geht die Regelung in dem Hauptvertrag darüber hinaus, gehört sie nicht zum Kaufvertrag und kann daher den Vorkaufsberechtigten nicht verpflichten. Der Provisionsanspruch muss auch nicht auf den üblichen Betrag herabgesetzt werden.
Der Fall: Zwei Brüder erbten ein bebautes Grundstück. Der eine Bruder beauftragte einen Makler, einen Kaufinteressanten für seinen Erbteil zu finden. In dem von dem Makler vermittelten Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Käufer für die Leistungen des Maklers eine Provision in Höhe von knapp 11,5 Prozent (statt der ansonsten in der Region üblichen 7 Prozent) des Kaufbetrages zahlen muss. Zudem wurde vereinbart, dass dieser Betrag auch im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts vom Vorkaufsberechtigten zu leisten sei. Der Bruder des Verkäufers übte nun sein Vorkaufsrecht aus, zahlte die Provision aber nicht, die nun vom Makler eingeklagt wurde.
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