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BFH verpasst Chance auf zeitgemäße Verzinsung von Steuernachforderungen

06.03.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundessteuerberaterkammer.

Der BFH verkündete, dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Steuernachforderungen weiterhin nicht zu beanstanden ist. Von einem "Strafzuschlag" spricht der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer mit Blick auf das Marktzinsniveau.

Am 27. Februar 2018 verkündete der Bundesfinanzhof (BFH) , dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Steuernachforderungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Er führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort, nach der sich die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert haben, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich machten.

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"Für uns ist es unverständlich, dass der BFH die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch immer nicht berücksichtigt. Eine Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen ist seit Jahren überfällig!“, erklärt der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Hartmut Schwab. Zu den konkreten Auswirkungen für mittelständische Unternehmen führt Schwab weiter aus: „Die Zinsen auf Steuernachzahlungen werden faktisch zu einem Strafzuschlag. Viele Unternehmer fühlen sich gedrängt, in einer Betriebsprüfung schnell zu einer Verständigung mit dem Prüfer zu kommen und streitige Fragen nicht gerichtlich klären zu lassen. Damit wird letztlich auch der Rechtsschutz beschnitten.“

Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen, Steuererstattungen, Steuerstundungen etc. liegt seit Veröffentlichung der Abgabenordnung 1977 unverändert bei 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Mit der Verzinsung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.

Auch für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gilt ein Zinssatz von 6 %. Das Bundesverfassungsgericht wird nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln die Gelegenheit haben, sich mit der Höhe dieses Zinssatzes auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich in dem heutigen Zinsumfeld der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. „Wir sehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Spannung entgegen“, so Schwab. „Unserer Auffassung nach kann die Entscheidung über den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Zinssatz in der Abgabenordnung bleiben.“




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