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Bewirtungskosten - 5 Fragen an den Steuerrechtsexperten

26.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer, Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihre Leseranfragen beantwortet von unserem Steuerrechtsexperten Volker Hartmann.

In letzter Zeit hat sich Steuerfachmann Volker Hartmann in mehreren Fachartikeln mit dem Thema Bewirtungskosten beschäftigt:

Ergänzend beantwortet er heute 5 Anfragen unserer Leser:

 

"Wie ist die Sachlage, wenn ein Arbeitnehmer vor Ort - also ohne Auswärtstätigkeit - Geschäftsfreunde bewirtet (Kunden und Lieferanten, die zu Besuch sind)?"

Wenn es sich um eine Bewirtung vor Ort handelt und keine Auswärtstätigkeit vorliegt, liegt entsprechend keine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor. Grundsätzlich ist die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Geschäftsfreunde aus lohnsteuerlicher Sicht als Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen.

Separat ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Bewirtungskosten ein Betriebsasusgabenabzug in Betracht kommt oder ob es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.

"Angenommen, ein Arbeitnehmer bewirtet einen Geschäftsfreund (fremde Firma) mit einem Mittagessen und lässt sich die Bewirtungskosten von seinem Arbeitgeber erstatten. Muss dem Arbeitnehmer bei Anspruch auf Verpflegungspauschale diese um 9,60€ gekürzt werden bzw. bei unter 8-stündiger Abwesenheit der Sachbezugswert versteuert werden?"

Bei einer aktiven Geschäftsfreundebewirtung (Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreund auf Kosten des Arbeitgebers) sind die Pauschalen um 9,60 Euro zu kürzen. Werden keine Pauschalen gewährt, entfällt die Kürzung entsprechend.

Käme kein Werbungskostenabzug in Betracht – dies ist die Ausgangsfrage zur Beurteilung der steuerlichen Situation – z.b. weil die Mindestabwesenheitszeit Unterschritten oder die Dreimonatsfrist überschritten ist, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist.

Im hier vorliegenden fall liegt jedoch eine Geschäftsfreundebewirtung vor. Eine solche ist stets eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und kein Arbeitslohn, so dass bei Beteiligung eines Geschäftsfreundes an der Bewirtung des Arbeitnehmers entsprechend kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.

"Die bei uns beschäftigten Lokführer sind deutschlandweit im Einsatz. Die Übernachtungen während ihrer Tätigkeit finden in Hotels statt, bei denen Sie auch ein Frühstück erhalten, welches im Moment mit dem Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen wird. Ist das nach der neuen Rechtssprechung auch noch notwendig?"

Bis 31.12.13 musste ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes versteuert werden. Seit 01.01.14 handelt es sich im Ergebnis nicht mehr um einen geldwerten Vorteil. Es sind lediglich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, soweit diese vom Arbeitgeber gewährt werden.

Ich erlaube mir noch den Hinweis, dass es sich nicht um neue Rechtsprechung handelt, sondern um eine gesetzliche Maßnahme (Reform des Reisekostenrechtes).

Wenn z.B. ein Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise einen Kunden bewirtet und wenn ihm die Bewirtungskosten vom Arbeitgeber erstattet werden, handelt es sich dann dabei auch um eine Mahlzeit, die zu einer Kürzung der gezahlten Verpflegungspauschalen bei mehr als achtstündiger Auswärtstätigkeit bzw. zu einer Versteuerung des Sachbezugswertes von € 3,00 führt, falls kein Werbungskostenansatz möglich wäre? Hierzu habe ich bisher in diversen Quellen sehr unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen gefunden.

Bei einer Geschäftsfreundebewirtung handelt es sich stets um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und grundsätzlich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Daher kommt in diesen Fällen eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht in Betracht.

Gleichwohl sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, soweit diese vom Arbeitgeber gewährt werden.

Ein Mitarbeiter oder der Geschäftsführer lädt einen Gast zum Essen ins Restaurant ein. Verpflegungsmehraufwendungen stehen ihm nicht zu. Der Wert des Essens ist unter 60,00 €. Müssen wir auch hier beim Mitarbeiter 3,00 € als Sachbezug ansetzen und diesen pauschal besteuern? Das Geschäftsessen an sich ist ja schon mit 30 % nicht abziehbare Betriebsausgaben zu bewerten.

Bei einer Geschäftsfreundebewirtung handelt es sich stets um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und grundsätzlich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Daher kommt in diesen Fällen eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht in Betracht.

Es sind lediglich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, soweit diese vom Arbeitgeber gewährt werden.

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