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Betriebsveranstaltungen: Neue BFH-Rechtsprechung zu den Aufwendungen für einen Event-Manager

10.11.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bei Betriebsveranstaltungen sind nur solche Kosten in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die zu einer objektiven Bereicherung bei den Arbeitnehmern führen. Das hat der Bundesfinanzhof schon mit Urteil vom 16.05.13, VI R 94/10 klargestellt.

Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, insbesondere Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Aufwendungen für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventmanagers hingegen sind nicht in diese Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.15

Ungeachtet dessen sind nach der Gesetzesänderung zum 01.01.15, vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, nach dem Willen des Gesetzgebers alle Aufwendungen des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, unabhängig davon, ob diese Kosten zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer führen oder nicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.

BFH-Urteil vom 13.05.20 - VI R 13/18

Mit Urteil vom 13.05.20 - VI R 13/18 hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.13, VI R 94/10) fest. Danach sind bei Betriebsveranstaltungen nur solche Kosten des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager hingegen sind nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt

Im hier streitigen Sachverhalt übernahm der Arbeitgeber die Kosten für die Teilnahme seiner Arbeitnehmer an sog. Business-Veranstaltungen und die Kosten für eine Motivationsplattform, bei der die Arbeitnehmer die Möglichkeit hatten, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten wie Fußball, Laufen und Radfahren teilzunehmen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich unstreitig nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern um Arbeitslohn, welcher der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Mit der Organisation der Business-Veranstaltungen und der Motivationsplattform beauftragte der Arbeitgeber eine professionelle Agentur. Dazu gehörten insbesondere die Gesamtkonzeption der Veranstaltungen, die Kostenerstellung, Planung, Vorbereitung bezüglich der Veranstaltungsorte, Abstimmung der Veranstaltungsdaten, Erstellung der Leistungsprofile für die Raumnutzung, Angebotseinholung für Messebau, Mobiliar und Technik sowie Erstellung der gesamten Aufbau- und Ablauforganisation sowie des Einladungsmanagements einschließlich Angebotseinholung für Druck und Textentwürfe, Planung und Organisation der Veranstaltungsabläufe wie Erstellung von Verträgen und Schriftverkehr.

Rechtliche Würdigung

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

Die kostenlose Teilnahme an den Veranstaltungen stand im hier streitigen Sachverhalt im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und stellte für die Arbeitnehmer eine Frucht ihrer Arbeitsleistung dar. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt nicht vor.

In die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Daher sind Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, z. B. Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers, nicht in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen. Derartige Kosten erhöhen zwar die Kosten des Arbeitgebers, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt. Die Arbeitnehmer haben durch die Einschaltung eines Eventmanagers keinen Vorteil erlangt. Eine Bereicherung im lohnsteuerlichen Sinne liegt nicht vor. Zwar mögen die Eventmanager für eine professionelle Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben. Dies führt aber nicht zu einem geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer, der über die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen hinausgeht.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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