13.12.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
„Es sollte dabei vor allem besinnlich zugehen, was aber leider nicht immer der Fall ist. Es können arbeitsrechtliche Fragen entstehen, etwa zu Anwesenheitspflicht, Fotos oder Alkoholkonsum“, sagt Wolfgang Schmitz. Der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, selbst Rechtsanwalt, ist Fachmann für arbeitsrechtliche Fragen und hat einige Tipps für Firmen und Beschäftigte, damit es rund um die Weihnachtstage friedlich bleibt.
Pflichtveranstaltungen sind Weihnachtsfeiern für Arbeitnehmer nur, wenn sie innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. „Natürlich kann jeder selbst entscheiden, ob er mitfeiern möchte oder nicht. Bleibt er jedoch fern, muss er die Arbeit wie gewohnt verrichten oder Urlaub nehmen“, erläutert Schmitz. Und wer mitfeiert, hat sich zu benehmen. Was so offensichtlich ist, klappt nicht immer. „Für Fehlverhalten kann eine Abmahnung ausgesprochen werden“, warnt Schmitz. Denn auch wenn die Feier nicht zur eigentlichen Arbeit zählt, gelten die so genannten gegenseitigen Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses weiter.
Klare Regelungen gibt es auch, wenn ein Kollege mit dem Handy Fotos von der Feier macht und sie dann später auf Facebook postet. Schmitz: „Das darf man nur, wenn alle abgebildeten Personen ihre Erlaubnis gegeben haben.“
Immer wieder zu Konflikten führt bei solchen Gelegenheiten der Konsum von Alkohol. Während der Arbeitszeit gilt in den allermeisten Betrieben ein absolutes Alkoholverbot. Wird bei der Firmenfeier aber Alkohol ausgeschenkt, darf er auch konsumiert werden. Auch hier gilt: „Benimmt sich ein Arbeitnehmer aufgrund des Alkoholkonsums schlecht, pöbelt herum oder wird übergriffig, kann sein Fehlverhalten für eine Kündigung relevant werden.“ Passiert im Übrigen bei der Weihnachtsfeier – selbst im angeheiterten Zustand – ein Sturz z. B. beim Tanzen, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. „Nicht nur beim Thema Alkohol empfiehlt es sich immer, vorher zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern abzustimmen, was im Einzelfall erlaubt und gewünscht ist.“
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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