05.02.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Um ihre berufliche Qualifikation zu verbessern und um ihre wirtschaftlichen Chancen zu erhöhen, entscheiden sich viele Bürger für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme. Die Kosten für eine solche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme können grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden, wenn diese in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerlichen Einkünften stehen. Keine steuerliche Anerkennung kann erfolgen, wenn im Rahmen der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme Kenntnisse erworben werden, die nicht in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sondern rein privaten Interessen dienen, z.B. für Familie, Hobby oder Sport. Dazu gehören auch Aufwendungen für den Erwerb einer Fremdsprache, die nicht in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit steht. In diesen Fällen handelt es sich um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen können nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch vom Arbeitgeber organisiert und finanziert werden. In diesem Fall handelt es sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, die beim Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialabgaben brauchen entsprechend nicht vom Arbeitgeber einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt zu werden.
Auch wenn die Organisation der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitnehmer durchgeführt wird, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten ganz oder teilweise erstatten. Soweit die Zusage der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vor Vertragsschluss des Arbeitnehmers mit dem Bildungsträger erfolgt, können die Kosten vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei übernommen werden. Die Zusage darf jedoch nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, z.B. Kostenübernahme nur bei erfolgreichem Bestehen einer Abschlussprüfung.
Wenn die Zusage des Arbeitgebers erst nach Vertragsabschluss erfolgt, handelt es sich hinsichtlich der Kostenübernahme um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Aufwendungen im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Dadurch wird die Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber wieder neutralisiert und rückgängig gemacht.
Wenn der Arbeitgeber nicht dazu bereit ist, die Kosten zu übernehmen oder einen Zuschuss zu gewähren oder wenn die Person zum Zeitpunkt der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme in keinem aktiven Arbeitsverhältnis steht, können die Aufwendungen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.
Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen kann entweder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als Sonderausgaben erfolgen.
Ob die Aufwendungen als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Person bereits eine Erstausbildung gemacht oder ein Erststudium absolviert hat.
Hat die Person noch keine Erstausbildung gemacht oder noch kein Erststudium absolviert, können die Kosten für die Bildungsmaßnahme nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bei Aufwendungen für die erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium handelt es sich um Ausbildungskosten, die steuerlich nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Bei Sonderausgaben handelt es sich um Ausgaben eines Steuerpflichtigen, bei denen es sich steuerlich weder um Werbungskosten noch um Betriebsausgaben handelt, die grundsätzlich privat veranlasst sind aber aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften dennoch steuermindernd geltend gemacht werden können. Der steuerlich anzuerkennende Höchstbetrag für Sonderausgaben liegt derzeit bei 6.000 Euro pro Jahr.
Sonderausgaben können nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind. Soweit sich der Sonderausgabenansatz steuerlich nicht auswirkt, verfallen die Aufwendungen. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht zulässig.
Wenn die Person bereits eine Erstausbildung gemacht oder ein Erststudium absolviert hat, handelt es sich hinsichtlich der Aufwendungen für eine Zweitausbildung bzw. für ein Zweitstudium um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche gilt auch für Aufwendungen für eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme in einem bereits ausgeübten Beruf.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium ist, dass die Aufwendungen mit einer Einkünfteerzielungsabsicht verbunden sind und nicht aus privaten Motiven veranlasst sind.
Soweit die Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigen und keine Verrechnung mit positiven Einkünften möglich ist, entsteht ein steuerlicher Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser kann im Rahmen des steuerlichen Verlustausgleichs in nachfolgenden Kalenderjahren genutzt werden kann.
Vorstehende Regelungen kommen auch bei Personen in Betracht, die arbeitssuchend sind und sich nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befinden.
Auch in diesem Fall können die Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Dies gilt auch dann, wenn aktuell keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden und keine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften möglich ist. In diesem Fall entsteht ein steuerlicher Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der im Rahmen des Verlustausgleichs in nachfolgenden Kalenderjahren mit positiven Einkünften verrechnet werden kann.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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