13.01.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Grundsätzlich ist bei derart vom Fiskus anerkannten Kosten zu beachten, dass der Steuerpflichtige einen so genannten zumutbaren Teil der Aufwendungen selber tragen muss. Dieser hängt ab vom Gesamtbetrag der Einkünfte, von der Steuerklasse und vom Familienstand und beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Das Spektrum möglicher außergewöhnlicher Belastungen ist breit gefächert. Dazu gehören z. B. Ausgaben, die durch Behinderung bedingt sind. Denn viele Betroffene haben es schwer, sich in „normal“ ausgestatteten Wohnungen oder Häusern relativ frei selbst bewegen zu können. Das sieht der Fiskus auch so und hat prinzipiell die steuermindernde Anerkennung solcher Kosten vorgesehen, die in diesem Zusammenhang zwangsläufig entstehen. Aber auch hier steckt der Teufel wie so oft im Detail. Das zeigen die nachfolgenden Gerichtsurteile.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows als außergewöhnliche Belastung anerkennungsfähig seien. Im Streitfall litt die Klägerin an Multipler Sklerose und war zu 80 Prozent gehbehindert. Deshalb beschlossen sie und ihr Mann nach fachkundiger Beratung, einen ebenerdigen Bungalow zu bauen, der gegenüber einem mehrstöckigen Gebäude einen um knapp 50 qm größeren Flächenbedarf hatte. Für den Erwerb des entsprechenden Grundstückanteils fielen Anschaffungskosten von gut 13.000 Euro an, welche die Kläger in der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend machten. In den darauf folgenden juristischen Auseinandersetzungen entschied letztlich der Bundesfinanzhof, dass die fraglichen Kosten nicht steuermindernd anerkennungsfähig seien. Er begründete die Entscheidung (Az.: VI R 42/13) mit der bei einem Grundstückskauf nicht erkennbaren, gesetzlich aber erforderlichen Zwangsläufigkeit der Maßnahme. Liege eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation vor, so handele es sich um keine Zwangslage in diesem Sinne. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, deren Erstellungskosten prinzipiell anerkennungsfähig wären, seien diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße bzw. des Wohnflächenbedarfs des Steuerpflichtigen und könnten folglich nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Aber auch Umbaukosten, die dem Charakter nach anerkennungsfähig sind, sind nicht immer unstrittig in der tatsächlichen steuerrelevanten Behandlung. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes in voller Höhe im Jahr der Bezahlung in die Steuererklärung eingetragen werden können. Wenn die außergewöhnlichen Belastungen für den behindertengerechten Umbau höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden können, kann ein steuerlicher Entlastungseffekt aber nur zu einem geringen Teil erreicht werden. So beliefen sich im fraglichen Fall (FG Saarland Az.: 1 K 1308/12) die Einkünfte eines gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Paares in drei Folgejahren auf durchschnittlich jeweils etwa 40.000 Euro. Die Umbaukosten für den schwerbehinderten Kläger machten aber rund 135.000 Euro aus, die auch als solche vom Finanzamt anerkannt wurden. In diesem besonderen Einzelfall traf das Gericht eine so genannte Billigkeitsentscheidung. Demnach darf der Kläger die Kosten in gleichen Tranchen auf insgesamt fünf Jahre verteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen, die unter dem Az. VI R 68/13 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Für vergleichbar Betroffene gilt folglich, dass sie gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen sollten.
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