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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

10.08.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Bundesregierung hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen.

Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der Unwetterkatastrophe reagieren zu können.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht

Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Bild: markusspiske (Pixabay, Pixabay License)

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