28.02.2024 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Bei einer D-&-O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die viele Unternehmen als Versicherungsnehmer abschließen, um sich zur Abdeckung von Schäden abzusichern, die Dritten, z. B. Kunden eines Unternehmens, durch das Handeln von Organen von Kapitalgesellschaften, also Vorständen, Aufsichtsratsmitgliedern oder leitenden Angestellten entstehen. Es handelt sich entsprechend um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen gezählt wird.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 24.01.02 - Lohn- und einkommensteuerrechtliche Behandlung der Beiträge zu D-&-O-Versicherungen, liegt hinsichtlich der Prämienzahlung durch das Unternehmen nur dann eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor, wenn
Soweit diese hier genannten Voraussetzungen nicht vollumfänglich vorliegen, liegt kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Das Vorliegen einzelner Voraussetzungen ist daher nicht ausreichend. Ebenfalls kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, wenn im Rahmen des Versicherungsschutzes Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
In diesen Fällen hat die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber Arbeitslohncharakter. Daher handelt es sich um Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Es muss sichergestellt sein, dass die Versicherungsleistung im Schadensfalle dem Unternehmen als Versicherungsnehmer und nicht dem Arbeitnehmer als versicherter Person zusteht. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Freistellungsverpflichtung durch Erfüllung des Haftungsanspruchs freistellen.
Wenn eine Freistellung des Arbeitnehmers im Versicherungsfall nicht erfolgt, muss nachträglich eine Lohnversteuerung der Versicherungsprämien erfolgen.
Nach Maßgabe von § 93 Absatz 2 des Aktiengesetzes sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
Soweit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht umgesetzt werden, liegt insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber aufgrund § 93 AktG eine zusätzliche Versicherung abschließt. Werden die entsprechenden Versicherungsprämien vom Arbeitgeber getragen, handelt es sich daher um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bitte beachten Sie:
Die Abgrenzungskriterien zwischen Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers einerseits und lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn andererseits sind recht komplex. Selbst wenn im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vom Betriebstättenfinanzamt eine Umqualifizierung in lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn vorgenommen wird, sind die steuerlichen Konsequenzen überschaubar. Bei einer Lohnsteuerpflicht der Versicherungsprämien hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen korrespondierenden Werbungskostenansatz im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzusetzen. In diesem Zusammenhang wird die Lohnversteuerung durch einen entsprechenden Werbungskostenansatz vollständig kompensiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers den Arbeitneherpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro übersteigt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Nathan Cowley (Pexels, Pexels Lizenz)