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Aufwendungen des Arbeitgebers für Berufshaftpflicht- und Directors-and-Officers-Versicherungen – Teil 1

07.02.2024  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das deutsche Recht und das internationale Recht sind in Zeiten der Globalisierung zunehmend komplex und unübersichtlich geworden. Rechtsverstöße, ob sie nun bewusst oder unbewusst begangen werden, sind daher sowohl für die Unternehmen als auch deren Organe ein nicht unerhebliches finanzielles und existenzielles Risiko.

In diesem Zusammenhang ist das Schutzbedürfnis der Betroffenen unstreitig nachvollziehbar. Viele Unternehmen sichern sich und ihre Arbeitnehmer durch den Abschluss entsprechender Versicherungen gegen Regressforderungen Dritter ab.

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Die (lohn-)steuerliche Behandlung von Berufshaftpflicht- und Directors and Officers-Versicherungen (sog. D&O-Versicherungen) ist ebenso komplex. Oft streiten sich die Unternehmen und die Finanzverwaltung darüber, ob es sich bei der Übernahme der Prämien für derartige Versicherungen um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt.

Übernahme der Kosten für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber

Bereits mit Urteil vom 26.07.07, VI R 64/06 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Das Finanzgericht Hamburg kam mit Urteil vom 04.11.2014, 2 K 95/14 nur auf den ersten Blick zu einem anderen Ergebnis.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 19.11.15 klargestellt, dass hierbei zu unterscheiden ist, ob es sich um eine eigene Berufshaftpflichtversicherung oder um eine Berufshaftpflichtversicherung der Arbeitnehmer handelt, also um eine Versicherung, zu deren Abschluss der Arbeitnehmer aus verpflichtet ist.

1. BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14 – Prämien für eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Nach Auffassung des Finanzgerichtes (vgl. Urteil Finanzgericht Hamburg vom 04.11.2014, 2 K 95/14) führt die Übernahme der Prämien für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Laut BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14, führt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet durch die Übernahme der Prämien als Arbeitgeberin weder Barlohn noch einen geldwerten Vorteil in Form von Versicherungsschutz zu.

Im hier streitigen Sachverhalt hat eine Rechtsanwalts-GmbH für ihre Zulassung u.a. eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich hierbei um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die angestellten Rechtsanwälte handelt.

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der vom Arbeitgeber erworbene Versicherungsschutz zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden seinem eigenen Versicherungsschutz dient. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit des Arbeitgebers.

Sowohl ein als Rechtsanwalt angestellter Arbeitnehmer als auch eine Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitgeberin sind unabhängig voneinander zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Haftpflichtrisiken für Vermögensschäden verpflichtet.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn der Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers

Im Gegensatz der Kostentragung für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.07, VI R 64/06, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14, Rz. 16).

2. BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 47/14 - Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Analog zur lohnsteuerlichen Behandlung von Prämien für eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14) führt auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Gegenleistung für die Beschäftigung dar. Auch in diesem Fall ging der Bundesfinanzhof von einer Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus.

Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

  • kein Arbeitslohn
  • Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers

  • Übernahme der Prämien durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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