06.12.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Idyllische, unberührte, schneebedeckte Landschaften wenn man aus dem Fenster schaut, abends eine dampfende Tasse Tee vorm Kamin oder warm eingepackt mit einem Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt – das ist der Winter.
Vereiste Autoscheiben am Morgen, rutschige Straßen und Fußwege – auch das ist der Winter. Und wenn man dann sowie schon spät dran ist, dann kommt die Räum- und Streupflicht manchmal zu kurz. Das kann schmerzhaft enden – sowohl für denjenigen, der den Boden unter den Füßen verliert, als auch für den Streupflichtigen, der Schadensersatz leisten muss.
Aber wie sieht es aus, wenn ein Passant auf einem Abschnitt des Gehwegs zu Fall kommt, der nicht von der Streupflicht erfasst ist, der räumungspflichtige Teil des Gehwegs allerdings auch nicht geräumt war?
Mit dieser Frage mussten sich das Landgericht Berlin (Az. 2 O 131/13) sowie das Kammergericht Berlin (Az. 7 U 102/14) auseinandersetzen. In diesem Fall hatte die Beklagte den räumungspflichtigen Bereich auf dem Fußweg vor ihrem Grundstück nicht geräumt; der Passant stürzte am Morgen des 6. Januars 2011 in der Nähe der Bushaltestelle, in unmittelbarer Nähe des Grundstücks.
Darüber, ob der Sturz im räumungspflichtigen Bereich der Beklagten stattgefunden habe, wurden sich die beiden Parteien nicht einig. Das Gericht entschied allerdings, dass ein Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, nicht verlangen kann, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt. Schließlich hätte der Geschädigte bei erfüllter Streupflicht die Möglichkeit gehabt, sich auf der gestreuten Fläche fortzubewegen.
Die Streupflichtige zeigte sich nach dem ersten Urteil uneinsichtig und ging in Berufung. Das Kammergericht wies diese allerdings am 02.06.2015 zurück.
In diesem Jahr hatte es das Kammergericht Berlin (Urteil vom 19.04.2016 Az. 9 U 56/14) dann mit einem glättebedingten Sturz auf einer Parkplatzzufahrt zu tun. Der Betroffene war dort von einem Bekannten abgesetzt worden. Das Land Berlin war seiner Räumungspflicht auf besagtem Parkplatz nicht nachgekommen, für die Parkplatzzufahrt jedoch ist das Land nicht zuständig. Der Betroffene war nach dem Sturz mehrere Wochen arbeitsunfähig. Daher forderte sein Arbeitgeber vom Land Berlin Ersatz für die Aufwendungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Hier entschied das Gericht allerdings, dass ein Schadensersatzanspruch nur bestehe, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er bei Erfüllung der Winterdienstpflicht eine gestreute Stelle benutzt hätte. Da sowohl der Fahrer als auch der Gestürzte angaben, sich über den Ausstiegsort keine Gedanken gemacht zu haben, bestehe in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch.
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