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Aufklärungspflicht des gewerblichen Mietinteressenten

11.12.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Oberlandesgericht Dresden.

Eine Mieterin wollte in Ihren Geschäftsräumen Bekleidung der in rechtsgerichteten Kreisen vielfach verbreiteten Marke »Thor Steinar« verkaufen. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2012 hat der für Gewerberaummietsachen zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden die Berufung einer Mieterin zurückgewiesen. Die Mieterin hatte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau gewandt, mit dem sie verpflichtet worden war, ihr Ladenlokal im Einkaufscenter »Die Kolonnaden« in Plauen zu räumen, in dem sie ausschließlich Textilien der Marke »Thor Steinar« verkauft.

Nach Ansicht des Senats war die klagende Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, weil die beklagte Mieterin eine ihr obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hätte. Die Beklagte hätte die Vermieterin vor Vertragsschluss darüber aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke »Thor Steinar« im Ladenlokal einnehmen sollten, da ihr deren Bedenken betreffend den Verkauf von Textilien dieser Marke bekannt waren. Es hätte der Beklagten daher oblegen, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass im Ladengeschäft Textilien der Marke »Thor Steinar« nicht nur unter einer Vielzahl von angeboten Marken sondern ausschließlich angeboten werden würden.

OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 27. Juli 2012, AZ 5 U 68/12

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