20.08.2013 — Anja Laß. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Besitzer eines Stellplatzes in einer Tiefgarage vermietete diesen an den Besitzer eines Porsches. Bereits nach fünf Tagen kündigte der neue Mieter den Mietvertrag fristlos und stellte entsprechend seine Zahlungen ein – immerhin 115 Euro pro Monat. Der Vermieter konnte das nicht verstehen und zog vor Gericht. Er verlangte den noch ausstehenden Mietzins seit Beginn des Mietverhältnisses, also insgesamt 460 Euro.
Doch der Mieter weigerte sich, der Zahlung nachzukommen. Als Grund für seine Weigerung gab der Beklagte an, dass sein Porsche Cayenne, ein imposantes Auto sei. Damit meint er nicht dessen Aussehen, sondern viel mehr die Größe des Wagens mit einer stattlichen Breite von 1,93 m. Auf Grund eben dieser Breite passe der Porsche nun einmal nicht auf den gemieteten Stellplatz.
Der Porschefahrer argumentiert weiter, dass der Vermieter ihm vor Vertragsabschluss erklärte, er könne seinen Wagen in der Garage auf dem Stellplatz abstellen. Laut Vermieter ist es durchaus im Bereich des Zumutbaren, dass der Porschefahrer einfach rückwärts einparke, denn dann könne er über die Fahrertür ein- und aussteigen. Außerdem legte der Vermieter dar, dass er nicht zugesichert habe, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Seiner Meinung nach sei die Vertragskündigung also nicht rechtens.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter des Tiefgaragenstellplatzes Recht und verurteilte den Porschefahrer zur Nachzahlung des noch ausstehenden Mietzinses (19.7.07, AZ 423 C 11099/07). Für den Richter sei mit der Kündigung das bestehende Mietverhältnis keineswegs beendet worden. Der Mieter habe nun einmal den Stellplatz gemietet und müsse sich entsprechend an geltendes Vertragsrecht halten.
Zudem kommt erschwerend hinzu, dass der Mieter selbst grob fahrlässig handelte, indem er einen Stellplatz für ein Auto mit überdurchschnittlichen Abmessungen mietete, ohne vor Vertragsunterzeichnung zu überprüfen, ob die Maße des Stellplatzes überhaupt geeignet seien. Er könne sich daher nicht auf die Größe seines Wagens beziehen und den Vertrag auf Grund von Mangelhaftigkeit kündigen. Zudem kann dem Vermieter nicht die Pflicht auferlegt werden, zu überprüfen, ob ein Auto für einen Stellplatz in der Tiefgarage geeignet sei oder nicht.
Es obliegt also dem potenziellen Mieter, vorab zu klären, ob ein Stellplatz auch wirklich für sein Vehikel geeignet ist – schließlich heißt es nicht umsonst „Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet“.
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