04.07.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
Überdurchschnittlich häufig – im Vergleich zur Gesamtwirtschaft – zahlen Betriebe in der Metall- und Elektroindustrie Urlaubsgeld, wie eine aktuelle Studie des Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft zeigt: „Über 90 Prozent der Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie zahlen ihren Beschäftigten ein zusätzliches, freiwilliges Urlaubsgeld; selbstverständlich auch den Auszubildenden“, sagt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes.
Aktuelle Brennpunkte und Fallstricke
Damit der Jahresurlaub für den Arbeitnehmer erholsam ist und für den Arbeitgeber ohne Störung des betrieblichen Ablaufs erfolgt, gibt es bewährte Spielregeln. Der Arbeitgeber geht in der Regel auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers ein, der aber betriebliche Belange berücksichtigen muss. „Saisonzeiten, in denen kein Mitarbeiter entbehrt werden kann, spielen dabei eine wichtige Rolle“, so Schmitz. Zudem seien auch Urlaubsansprüche der Kollegen in den Blick zu nehmen, betont der Arbeitgebervertreter. So müssen immer soziale Gesichtspunkte abgewogen werden, z. B. die Berufstätigkeit des Ehegatten mit der Notwendigkeit, den Urlaub untereinander abzustimmen, die Schulferien der Kinder oder die besondere Erholungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern.
Wolfgang Schmitz rät zudem, was offenbar nicht überall selbstverständlich ist: „Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer den Urlaub erst dann buchen, wenn der Chef den Urlaubsantrag unterschrieben hat. Dann ist man auf der sicheren Seite und der verdienten Erholung steht nichts im Wege.“ Vorsicht, so Schmitz abschließend, sei bei Krankheit während des Urlaubs geboten: „Wie auch im normalen Betriebsablauf ist die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit unbedingt erforderlich. Zudem dürfen Arbeitnehmer ihre Ferien nicht eigenmächtig verlängern, um damit sozusagen die Krankheitstage zu kompensieren.“ Hierfür benötige man in jedem Fall das Einverständnis des Arbeitgebers; eine Selbstbeurlaubung könne schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer haben.
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