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Alter schützt vor Räumung nicht

27.09.2016  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach über 50 Jahren muss ein Mieter seine Wohnung räumen – wegen Geruchsbelästigung.

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Vor Gericht stritten ein 82-jähriger Mieter, der seit über 50 Jahren eine Wohnung im 1. Obergeschoss in einem Mietshaus bewohnte und seine 88-jährige Vermieterin, ob der Geruch, der von der Wohnung des Mieters ausging, zumutbar sei oder nicht.

Bei den Geruchsursachen handelte es sich u. a. um eine stark riechende Pferdesalbe, altes offen stehen gelassenes Schuhputzzeug sowie starke Verschmutzungen im Bad der Mietwohnung.

Die Klägerin klagte über den Verlust mehrerer Mieter, die aufgrund der Geruchsbelästigung gekündigt hatten, sowie über eigene Kopfschmerzen, die auf diese Gerüche zurückzuführen seien.

Nach einem ersten gemeinsamen Ortstermin mahnte die Vermieterin den Mieter insbesondere aufgrund der starken Verschmutzung des Badezimmers ab und setzte ihm eine etwa einmonatige Frist zur Säuberung.

Die zweite Ortsbegehung wurde von den beiden Parteien sehr unterschiedlich wahrgenommen. Der Mieter erklärte den immer noch bestehenden Geruch durch die seit vielen Jahren nicht modernisierte Toilette. Die Vermieterin sah sich ihrerseits zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst. Auch der Sachverständige nahm einen Geruch wahr, den er stärker als den sonstigen wohnungstypischen Eigengeruch einschätzte.

Das Amtsgericht Bonn musste über diesen Fall entscheiden. In seinem Urteil vom 02.10.2014 (Aktenzeichen - 201 C 334/13) kam es zu dem Schluss, dass der 82-jährige Mieter die Wohnung zu räumen habe. In seiner Entscheidung stützte es sich hauptsächlich auf das Gutachten des Sachverständigen und eine Zeugenaussage.

Aufgrund des langjährigen Mietverhältnisses, des hohen Alters des Mieters und seiner damit verbundenen eingeschränkten Beweglichkeit, wurde ihm eine 12-monatige Räumungsfrist gewährt.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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