11.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Amtsgericht Freiburg.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einer WEG. Den Klägern gehört die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. Die Wohnung ist über einen Aufzug erreichbar, der sich innerhalb der Wohnung öffnet. Die Beklagten haben ihre im 2.OG belegene Wohnung vermietet. Die Mieter halten einen Hund. In der ersten ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 26.11.2009, an der von insgesamt 90 Wohnungseigentümern 71 persönlich anwesend oder vertreten waren, haben die Wohnungseigentümer einstimmig eine Hausordnung beschlossen. Der Beschluss ist bestandskräftig. Nach Ziffer 15 der Hausordnung ist die Beförderung von Tieren in beiden Personenaufzügen nicht gestattet. Diese Verpflichtung ist von der Verwalterin, die zugleich für die Beklagten die Mietsonderverwaltung übernommen hat, nicht mietvertraglich an die Mieter der Beklagten weitergegeben worden. Die Mieter der Beklagten benutzen mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Die Kläger wandten sich zunächst an die Hausverwaltung um zu erreichen, dass die Hausordnung gegenüber den Mietern der Beklagten durchgesetzt wird. Schließlich forderten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten auch die Beklagten dazu auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu erreichen, dass der Aufzug des Hauses nicht mehr vom Hund der Mieter der Beklagten benutzt wird. Die Bemühungen der Kläger blieben erfolglos.
Die Kläger tragen vor, sie könnten diesen Verstoß gegen die Hausordnung nicht hinnehmen. Die Klägerin Ziffer 1 leide an einer Allergie und müsse jeglichen Kontakt mit Hundehaaren vermeiden. In der mündlichen Verhandlung erläuterte die Klägerin, sie leide an Toxoplasmose und müsse jegliche mögliche Ansteckungsgefahr vermeiden. Sie sei deshalb sehr froh gewesen, dass die Wohnungseigentümer in der mündlichen Verhandlung der Gebrauchseinschränkung zugestimmt hätten. Die Gebrauchseinschränkung könne auch wirksam von den Wohnungseigentümern beschlossen werden.
(…)Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, in die Hausordnung die Regelung aufzunehmen, dass in beiden Aufzügen des Hauses 1 keine Tiere befördert werden dürfen, ist nichtig. Er ist als vereinbarungsersetzender Beschluss nicht nur anfechtbar sondern nichtig, weil er die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer erheblich einschränkt, ohne dass sachliche Gründe vorlägen, die den Eingriff in dem beschlossenen Umfang ausnahmsweise rechtfertigten.
Ausschlaggebend hierfür ist auch, dass die beschlossene Regelung zur Nutzung des Aufzuges im Haus Nr. 1 nicht wirksam an Mieter der Wohnungseigentümer weiter gegeben werden kann. Der betroffene Wohnungseigentümer kann daher nicht nur nicht selbst Tiere im Aufzug befördern, sondern sieht sich auch bei der Vermietung der Wohnung mit dieser Einschränkung konfrontiert. Ein entsprechendes Verbot hielte jedoch einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand, da es einen sachlichen Grund, den Transport aller Tiere mit dem Aufzug zu verbieten, nicht gibt.
(…)Es wird nicht verkannt, dass durch die Hausordnung nicht die Tierhaltung generell verboten wird sondern lediglich die Nutzung des Aufzuges geregelt werden sollte. Dass auch dieses Verbot jedoch einschneidende Wirkungen auf die Tierhaltung an sich haben kann, wird nicht zuletzt an vorliegend zu beurteilendem Sachverhalt deutlich. Zudem ist aber auch denkbar, dass der Tierhalter selbst etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ohne Aufzug in seine Wohnung zu gelangen. Auch dieser Eigentümer ist darauf angewiesen, den Aufzug auch mit seinem Tier nutzen zu können, immer vorausgesetzt, dass von diesem keine Störungen für andere Wohnungseigentümer oder Hausbewohner ausgehen. Gerade aber diese Differenzierungen sind in dem gefassten Beschluss zur Hausordnung nicht getroffen.
(…) AG Freiburg, Urteil vom 18.04.2013, AZ 56 C 2496/12 WEG (in Auszügen)Themen
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