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Abgabefrist für die Steuererklärung: Welches Datum zählt?

24.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

So manche Steuerweisheit, die unter Steuerzahlern kursiert, erweist sich als Irrtum oder zumindest als nicht ganz korrekte Vereinfachung. So auch bei der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung.

Jedes Jahr im Frühjahr erschallt erneut der Weckruf: Aufgepasst, Abgabetermin 31. Mai für die Einkommensteuer für das vorangegangene Jahr unbedingt einhalten! Doch ist das wirklich richtig? Die Antwort lautet „Jein“. Es gelten folgende Regeln:

  • Zunächst ist zu klären, ob man überhaupt zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Wenn nicht, kann man den 31. Mai getrost verstreichen lassen. Wird eine Steuerrückzahlung des Finanzamts erwartet, liegt es jedoch im eigenen Interesse, die Vierjahresfrist für die freiwillige Antragsveranlagung nicht auszureizen.

  • Erklärungspflichtigen, die ihre Steuererklärung einem Steuerberater überlassen, gewährt der Fiskus Fristverlängerung bis zum 31. Dezember. Ein weiterer Aufschub – bis zum 28. Februar des nächsten Jahres – ist nur noch aufgrund begründeter Einzelanträge möglich.

  • Wer die Pflichtübung selbst erfüllt und dabei den Abgabetermin 31. Mai zu überschreiten droht, sollte das Finanzamt um eine individuelle Gnadenfrist bitten und dafür überzeugende Gründe vorbringen – zum Beispiel schwerer Unglücksfall, hohes Alter, schwere Erkrankung, oder noch ausstehende wichtige Nachweise. Wohlwollende Sachbearbeiter akzeptieren manchmal sogar akute Arbeitsüberlastung.

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