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(Keine) Architektenvergütung

05.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Baudienst.

Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen ist kein vergütungspflichtiger Lösungsvorschlag

Bieterfragen im Vergabeverfahren: Wird „nur” ein zum Angebot gehörendes Konzept oder bereits ein darüber hinausgehender, konkreter Lösungsvorschlag erwartet? Das ist für die Vergütung entscheidend. Wenn Zweifel darüber bestehen, muss der Bieter beim Auftraggeber nachfragen, wie hier in dieser Hinsicht verfahren wird. Das hat das OLG Koblenz (Urteil vom 20.12.2013, 8 U 1341/12) klargestellt.

Eine Bieterin beteiligte sich an einem europaweiten Vergabeverfahren nach der VOF, wobei in der Bekanntmachung als Zuschlagskriterien auch eine eigene Kostenschätzung sowie die Erstellung eines ersten Terminplans für die Umsetzung der Maßnahmen gefordert wurden. Diese Leistungen sollten nicht vergütet werden. Nachdem die Bieterin nun umfangreiche Planungsleistungen, aber letztlich den Zuschlag nicht erhielt, forderte sie ca. 90.000 Euro für die in der Bekanntmachung verlangten planerischen Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 VOF 2006.

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Dem widersprach das OLG Koblenz. Es ist der Ansicht, dass sowohl die Kostenschätzung als auch der Grobterminplan als projektbezogene Bieterpräsentation anzusehen sind. Grundsätzlich könne man im Zweifel davon ausgehen, dass keine weitergehenden Lösungsvorschläge verlangt würden, da sich bei mehreren Bietern die entsprechenden Honorare schnell in fünfstellige Bereiche summieren könnten. Bei weitergehenden Zweifeln müsse man dahingehend nachfragen.

Eine Vergütung nach § 24 Abs. 3 VOF 2006 ist nur dann geschuldet, wenn Lösungsvorschläge für Planungsleistungen klar angefordert werden. Eine Vergütung scheidet demnach nicht nur aus, wenn in den Anforderungen klargestellt ist, dass die Ausarbeitung eines Lösungsvorschlags nicht verlangt wird; eine Vergütung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots verlangt ist.

Volltext: Urteil des OLG Koblenz vom 20.12.2013, Az.: 8 U 1341/12

 

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