07.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Heilbronn.
Dem Antragsgegner wird untersagt, in den von dem Antragsteller angemieteten Praxisräumen im Gebäude ###straße 12 in Heilbronn im 1. Geschoss (Einheit 3) an Wochentagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) zwischen 17.50 Uhr und 20.00 Uhr sowie am kommenden Wochenende, Samstag, den 9. Juni 2012 und Sonntag, den 10. Juni 2012 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Be- und Entlüftungsanlage / Klimaanlage abzustellen bzw. außer Betrieb zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlage / Klimaanlage in den genannten Zeiträumen in Betrieb ist.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
(…)
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf die im Beschlusstenor angegebenen Handlungen gemäß §§ 935 ff. ZPO, 535 BGB zu.
Der Antragsteller hat insbesondere durch Vorlage des Mietvertrags und seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Be- und Entlüftungsanlage / Klimaanlage in den angegebenen Zeiten nicht in Betrieb nehmen wird. Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass die gemieteten Räumlichkeiten ganz überwiegend nur über die zentrale Be- und Entlüftungsanlage / Klimaanlage mit ausreichend Sauerstoff und Frischluft versorgt werden können, sodass der Praxisbetrieb und die Versorgung der Patienten nur dann möglich ist, wenn die genannte Anlage in Betrieb ist.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlage / Klimaanlage während der Öffnungszeiten/Behandlungszeiten der Praxis des Antragstellers in Betrieb ist und nicht außer Betrieb gesetzt wird, ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB. Ein zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneter Zustand der Mietsache liegt bei einer Zahnarztpraxis nur dann vor, wenn während der Öffnungszeiten/Behandlungszeiten eine ausreichende Belüftung des Mietobjekts gewährleistet ist. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die im Tenor genannten Zeiten.
Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 05.06.2012, AZ 2 O 174/12 Co
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