Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird im Auftrag von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgegeben und stellt
ein Klauselwerk in drei Teilen dar.
Teil A (vom 31. Juli 2009 (Bundesanzeiger, Nr. 155, S. 3549 ff., 15. Oktober 2009); zuletzt geändert aufgrund von Berichtigung vom 19.02.2010 (Bundesanzeiger,
Nr. 36, S.940, 5.03.2010)) enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Teil B (vom 31. Juli 2009 (Bundesanzeiger, Nr. 155,
S. 3549 ff., 15. Oktober 2009)) Regelungen für den Bauvertrag. In Teil C (Ausgabe 2010) werden Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
dargestellt, die ebenfalls auch als DIN-Normen herausgegeben werden.
Die VOB/A ist in zwei Abschnitte untergliedert.
Abschnitt 1 der VOB/A gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter dem Schwellenwert liegt.
© C. Robert Babiak jun./ pixelio
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird im Auftrag von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgegeben und stellt
ein Klauselwerk in drei Teilen dar.
Teil A (vom 31. Juli 2009 (Bundesanzeiger, Nr. 155, S. 3549 ff., 15. Oktober 2009); zuletzt geändert aufgrund von Berichtigung vom 19.02.2010 (Bundesanzeiger,
Nr. 36, S.940, 5.03.2010)) enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Teil B (vom 31. Juli 2009 (Bundesanzeiger, Nr. 155,
S. 3549 ff., 15. Oktober 2009)) Regelungen für den Bauvertrag. In Teil C (Ausgabe 2010) werden Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
dargestellt, die ebenfalls auch als DIN-Normen herausgegeben werden.
VOB, Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Die VOB/A ist in zwei Abschnitte untergliedert.
Abschnitt 1
Abschnitt 1 der VOB/A gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter dem Schwellenwert liegt.
Die Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Der Auftragswert ist vom Auftraggeber vor Beginn des
Ausschreibungsverfahrens zu schätzen (§ 3 VgV).
Liegt eine ordnungsgemäße Schätzung vor, die unterhalb der Schwellenwerte liegt und stellt sich nach Vorlage der Angebote heraus, dass die Schwellenwerte tatsächlich
überschritten werden, hat dies auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens keinen Einfluss. Wichtig ist die ordnungsgemäße Dokumentation der Schätzung.
Eine Aufteilung des Auftrages, um ihn der Anwendbarkeit des 2. Abschnitts zu entziehen, ist nicht zulässig.
Abschnitt 2
Abschnitt 2 der VOB/A regelt das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte.
Gemischte Aufträge über Liefer- und Bauleistungen sind wie folgt anhand einer inhaltlichen Wertung als Bau- oder Lieferauftrag einzuordnen
(§ 99 Abs. 2, 3 GWB): Alle Lieferleistungen, die für die
bestimmungsgemäße Herstellung des Bauwerks erforderlich sind, gehören mit zur Bauleistung - der Auftrag ist insgesamt eine Bauleistung. Hingegen führen kleinere
Montagearbeiten bei Lieferleistungen nicht zur Einordnung als Bauauftrag, sondern es bleibt insgesamt bei einem Lieferauftrag. Gemäß § 99 Abs.2 GWB können Verträge
über Lieferleistungen nämlich auch Nebenarbeiten umfassen.
Ein Auftrag, der neben Dienstleistungen auch Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag
(§ 99 Abs. 7 Satz 2 GWB).
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VOB, Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Die Regelungen der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der
§§ 305 ff. BGB.
Obwohl es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist die VOB/B als ein im Ganzen einigermaßen ausgewogener Interessenausgleich einer Inhaltskontrolle
nach den §§ 307 ff. BGB entzogen. Dies gilt aber nur dann, wenn die
VOB/B als Ganzes vereinbart ist und nicht durch weitere Zusatzvereinbarungen von der VOB/B abgewichen wurde. Selbst der geringste Eingriff in die VOB/B schadet
(BGH v. 22.01.2004 – VII ZR 419/02). Soweit die VOB/B Öffnungsklauseln enthält, ist (nach umstrittener Meinung) eine Abänderung möglich, ohne dass die Privilegierung
der VOB entfällt.
Die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ist gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand unproblematisch möglich. Anders ist dies bei Verbrauchern,
d.h. jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Von der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern wird abgeraten.
VOB, Teil C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die Schwerpunkte der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen enthalten sowohl technische Vorschriften zu den Ausführungen der einzelnen
Leistungen der Gewerke als auch Regelungen über die Methoden der Abrechnung dieser Leistungen.
Wie in § 1 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B festgelegt, wird die VOB Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vorgezogen.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B legt fest, dass, wenn im Bauvertrag die VOB/B vereinbart ist, die VOB/C als Bestandteil des Vertrags gilt.
Inhaltsübersicht VOB Teil C
- DIN 18299 Allgemeine Regelungen
- DIN 18300 Erdarbeiten
- DIN 18301 Bohrarbeiten
- DIN 18302 Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen
- DIN 18303 Verbauarbeiten
- DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
- DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
- DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
- DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden
- DIN 18308 Dränarbeiten
- DIN 18309 Einpressarbeiten
- DIN 18310 Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen, ...
- DIN 18311 Nassbaggerarbeiten
- DIN 18312 Untertagebauarbeiten
- DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
- DIN 18314 Spritzbetonarbeiten
- DIN 18315 – ohne Bindemittel
- DIN 18316 – mit hydraulischen Bindemitteln
- DIN 18317 – aus Asphalt
- DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, ...
- DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten
- DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten
- DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten
- DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten
- DIN 18325 Gleisbauarbeiten
- DIN 18330 Mauerarbeiten
- DIN 18331 Betonarbeiten
- DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
- DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten
- DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
- DIN 18335 Stahlbauarbeiten
- DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- DIN 18338 Dachdeckungs- u. Dachabdichtungsarbeiten
- DIN 18339 Klempnerarbeiten
- DIN 18340 Trockenbauarbeiten
- DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
- DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
- DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
- DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
- DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
- DIN 18353 Estricharbeiten
- DIN 18354 Gussasphaltarbeiten
- DIN 18355 Tischlerarbeiten
- DIN 18356 Parkettarbeiten
- DIN 18357 Beschlagarbeiten
- DIN 18358 Rollladenarbeiten
- DIN 18360 Metallbauarbeiten
- DIN 18361 Verglasungsarbeiten
- DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen
- DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
- DIN 18365 Bodenbelagarbeiten
- DIN 18366 Tapezierarbeiten
- DIN 18367 Holzpflasterarbeiten
- DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen
- DIN 18380 Heiz- und zentrale Wassererwärmungsanlagen
- DIN 18381 Gas-, Wasser- u. Entwässerungsanlagen in Gebäuden
- DIN 18382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV
- DIN 18384 Blitzschutzanlagen
- DIN 18385 Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, ...
- DIN 18386 Gebäudeautomation
- DIN 18421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen
- DIN 18451 Gerüstarbeiten
- DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
Quellen: PC-Formular Vergabe 4.1, PC-Formular Bau 4.8, Verlag Dashöfer GmbH