Stand: 31.10.2014
Die Innergemeinschaftliche Handelsstatistik – kurz Intrastat – ist eine in allen 27 EU-Staaten vorgeschriebene Meldepflicht. Das statistische Bundesamt erfasst damit den Verkehr von „Gemeinschaftswaren“ zwischen Mitgliedstaaten. Betroffen sind sowohl Versendungen / Exporte als auch Eingänge / Importe.
Die Intrastat-Meldungen sind verpflichtend bis zum zehnten Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Die Intrastat-Meldungen sind nicht zu verwechseln mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM Meldung), bei der im Gemeinschaftsgebiet tätige Unternehmer ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerlich erklären.
Die Intrastat-Meldepflicht fußt zum einen auf der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 33330/91 des Rates, ABl. EG 2004 Nr. L 102, S. 1 (Grundverordnung) und auf der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission, ABl. EG 2004 Nr. L 343, S. 3 (Durchführungsverordnung).
Diese Verordnungen werden in Deutschland zusätzlich durch nationale Gesetze ergänzt, z.B. das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.
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