Stand: 20.01.2015
Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig sind, das AEO-Zertifikat beantragen. Mit dem AEO-Zertifikat (AEO steht für „Authorized Economic Operator“) bzw. dem Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten weist sich das Unternehmen als besonders zuverlässig aus. Ziel des AEO-Zertifikats ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.
Unternehmen können die folgenden drei AEO-Zertifikate beantragen:
Die einzelnen AEO-Zertifikate unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vorteilen. So profitieren beispielsweise Inhaber der AEO-Zertifikate C und F von Erleichterungen bei der Beantragung von Zollbewilligungen. Inhaber der AEO-Zertifikate S oder F können vereinfachte Vorabanmeldungen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 ZK-DVO einreichen.
Zudem müssen Inhaber eines AEO-Zertifikats weniger häufig mit einer Prüfung von Waren oder Unterlagen rechnen.
Die einzelnen AEO-Zertifikate müssen beim zuständigen Hauptzollamt elektronisch beantragt werden; in Ausnahmefällen ist auch noch die Papierform möglich. Dem Antrag ist zudem ein Fragebogen zur Selbstbewertung beizufügen.
Das beantragende Unternehmen muss im Zuge der AEO-Zertifizierung u.a. ein zufriedenstellendes Buchführungssystem nach Art. 14i ZK-DVO, eine gesicherte finanzielle Lage nach Art. 14j ZK-DVO und die Einhaltung aller geltenden Zollvorschriften nachweisen. Außerdem gelten weitere Sicherheitsanforderungen für AEO S- und AEO F-Zertifikatsinhaber.
Die Inhaber von AEO-Zertifikaten unterliegen einem strengen Monitoring durch die Zollverwaltung. Sie müssen die Einhaltung der für das AEO-Zertifikat erforderlichen Bedingungen innerhalb des Unternehmens permanent überwachen. Alle Änderungen im Unternehmen, die Auswirkungen auf das AEO-Zertifikat haben, müssen der Zollverwaltung unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde im Rahmen des „Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade“ (SAFE) der Weltzollorganisation auf EU-Ebene durch Änderungen im Zollkodex (Art. 5a ZK) und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Art. 14a – 14x ZK-DVO) implementiert. Das AEO-Zertifikat kann von Unternehmen beantragt werden, die in der EU ansässig und mit zollrechtlichen Vorgängen befasst sind.
Darüber hinaus soll der Status des AEO-Zertifikats auch über den europäischen Wirtschaftsraum hinaus anerkannt werden. Abkommen gem. Art. 14g Buchstabe a) ZK-DVO bestehen derzeit mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China.
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