Home-Office und mobiles Arbeiten

Bislang besteht nach deutschem Recht kein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office oder mobiles Arbeiten. Ob der Arbeitnehmer von zu Hause aus oder mobil arbeiten darf, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag, einer etwaig bestehenden Betriebsvereinbarung oder die Gestattung durch den Arbeitgeber im Einzelfall.

Stand: 18.09.2019

Frau arbeitet von zu Hause aus an ihrem Computer

Beim Homeoffice findet die Arbeit zu Hause statt. Oft werden die Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber über digitale Kanäle übermittelt. © Pexels

Formen der Telearbeit

Die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten zur Vereinbarung von Telearbeit (auch als Homeoffice bezeichnet) ist groß. Unter Telearbeit ist eine Form der Arbeitsorganisation zu verstehen, bei der die Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte unter Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken erbracht und eine telekommunikative Verbindung zum Arbeitgeber aufgebaut wird.

Unter einem Home-Office wird allgemein ein vom Arbeitgeber außerhalb des Betriebs im Privatbereich des Arbeitnehmers eingerichteter fester Arbeitsplatz verstanden, von dem aus der Arbeitnehmer tätig wird. Nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.

Von mobilem Arbeiten spricht man hingegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, seine Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs zu erbringen, ohne ihm einen festen Arbeitsplatz einzurichten. Die mobile Arbeit kann an jedem beliebigen Ort erfolgen (z. B. auf Reisen oder im Hotel) und ist nicht auf das Arbeiten von zuhause beschränkt.

Eine weitere Variante der Telearbeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer von mindestens zwei Arbeitsstätten aus, sowohl in der betrieblichen Arbeitsstätte als auch von zu Hause resp. unterwegs, seine Arbeitsleistung erbringen kann (sog. alternierende Telearbeit).

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Wussten Sie schon?

Homeoffice, Home Office oder doch Home-Office?

Sollten Sie bislang Home Office geschrieben haben, so befinden Sie sich in der Mehrheit: die Googleabfrage nach Home Office liefert mehr Ergebnisse als Homeoffice. Dennoch wären laut Duden nur die Schreibweisen Homeoffice und Home-Office richtig.

Heimarbeit

Der Begriff Heimarbeit ist vom Homeoffice abzugrenzen. Heimarbeit meint allgemein eine Erwerbstätigkeit, die meist zu Hause erledigt wird. Dabei werden einfach gelagerte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Kugelschreiber zusammenbauen, ausgeführt.

Arbeitsschutz im Home-Office

Beim Thema Arbeitsschutz bestehen die größten Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Home-Office und mobilem Arbeiten.

Bei der Einrichtung des Home-Office muss der Arbeitgeber die Anforderungen des Arbeitsschutzes beachten. Entsprechend hat der Arbeitgeber bei der erstmaligen Einrichtung eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen und während der Tätigkeit im Home-Office mögliche Gefährdungen abzustellen. Ein Betreten der Wohnung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht gestattet.

Beim mobilen Arbeiten ist keine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedoch Arbeitsmittel bereitzustellen, von denen keine Gefährdungen für den Arbeitnehmer ausgehen, und ihn in Sicherheitsrisiken zu unterweisen. Der Arbeitnehmer ist bei der mobilen Arbeit vermehrt selbst gefordert, indem er dem Arbeitgeber bestehende Risiken mitteilen muss. Auch die mobile Arbeit darf der Arbeitnehmer nicht unter erkennbar gesundheitsgefährdenden Umständen ausüben.

Eine Frau steht am Bahnhof

Arbeitnehmer könen bei Telearbeit ihre Arbeit flexibel gestalten und sind nicht auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. © Pexels

Arbeitszeit

Die Vorteile der Telearbeit werden zu meist darin gesehen, dass der Arbeitnehmer bei der Arbeit von Zuhause aus seine Arbeitszeit flexibel gestalten und so seine privaten mit den beruflichen Interessen besser vereinbaren kann. Aber auch bei der Telearbeit sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Hierzu gehören insbesondere:

  • Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf acht Stunden (Ausweitung auf bis zu zehn Stunden möglich, wenn die Differenz innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen wird)
  • Gewährung von Pausen (die weder zu Beginn noch am Ende der Arbeitszeit gelegt werden können)
  • Einhaltung der Ruhezeit von elf Stunden

Daten- und Geheimnisschutz

Die Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit sind auch im Home-Office und beim mobilen Arbeiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die Ausarbeitung eines vollständigen Datenschutz- / IT-Sicherheitskonzeptes, u.a. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM). Besonderes Augenmerk sollte bei diesen Formen der Telearbeit darauf gelegt werden, dass Dritte keinen Zugriff auf Daten und Arbeitsmittel, über die der Arbeitnehmer verfügt, erhalten. Beispielsweise sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, abschließbare Schränke bereitzuhalten oder von einem abschließbaren Zimmer aus zu arbeiten. Letztlich sind Vorkehrungen zu treffen, dass vertrauliche Daten durch Telefonate des Arbeitnehmers und die mobile Arbeit am Laptop Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Unfallversicherungsschutz im Home-Office

Auch beim Home-Office und mobilem Arbeiten besteht für den Arbeitnehmer Unfallversicherungsschutz, wenn ein Zusammenhang zwischen Unfall und betrieblicher Tätigkeit besteht. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (objektivierte Handlungstendenz). Der Nachweis, dass eine versicherte Tätigkeit vorlag, ist vom Arbeitnehmer zu führen.

Studie der AOK: höhere Arbeitszufriedenheit, aber stärkere psychische Belastungen

Statistik zur psychischen Belastung im Homeoffice und im Betrieb

© Fehlzeiten-Report 2019, Grafik: AOK-Mediendienst; für Großansicht bitte anklicken

Eine aktuelle Befragung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zeigt die großen Vorteile von Homeoffice. Dazu gehört, dass die Beschäftigten ihre Arbeit selbstständiger planen können und mehr Entscheidungsfreiheit sowie Mitspracherechte haben. Gleichzeitig haben diese Beschäftigten jedoch auch stärkere psychische Belastungen als Menschen, die nur an ihrem Arbeitsplatz tätig sind.

Viele Befragte mit Homeoffice berichten von einer höheren Arbeitszufriedenheit und den Vorteilen flexibler Arbeit. Neben einer höheren Autonomie gehört für mehr als 67,3 Prozent dazu, dass sie zu Hause mehr Arbeit bewältigen können, und drei Viertel schätzen daran, dass sie konzentrierter arbeiten können als im Betrieb. Außerdem beschreibt fast jeder Zweite mit Homeoffice seinen Arbeitsaufwand außerhalb des Unternehmens als genau richtig. Gleichzeitig fühlten sich laut der Befragung 73,4 Prozent der Befragten, die häufig von zuhause aus arbeiten, in den letzten vier Wochen erschöpft. Über Wut und Verärgerung klagten 69,8 Prozent der Beschäftigten im Homeoffice gegenüber 58,6 Prozent; bei Nervosität und Reizbarkeit waren es im Homeoffice 67,5 Prozent im Vergleich zu 52,7 Prozent. Auch Lustlosigkeit, Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen unterscheiden sich deutlich zwischen den beiden Gruppen.

Antje Ducki, Professorin an der Beuth Hochschule für Technik schließt daraus:

"Es mag auf den ersten Eindruck wie ein Widerspruch klingen, dass sowohl die psychischen Belastungen als auch die Arbeitszufriedenheit im Homeoffice höher sind. Aber ob sich durch die Veränderungen aufgrund der Digitalisierung gesundheitsförderliche oder gesundheitsschädigende Effekte ergeben, ist wesentlich von der konkreten Gestaltung der Arbeit abhängig und von den digitalen Kompetenzen der Menschen"

Trotz der höheren psychischen Belastung haben Beschäftigte im Homeoffice geringere Fehlzeiten (7,7 Tage) als solche, die nur am Unternehmenssitz tätig sind (11,9 Tage). Die komplette Studie finden Sie hier.

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