29.08.2024 — Von
. Quelle:Zuvorderste Pflicht der Gleichstellungsbeauftragten ist die Verschwiegenheitspflicht. Sie ist in § 12 Abs. 11 GlG M-V geregelt. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt geworden sind, sowie über vertrauliche Angelegenheiten auch nach dem Erlöschen des Amtes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt beispielsweise auch für Fakultätsvertreterinnen oder [...]
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