28.11.2024 — Von
. Quelle:Gem. § 3 Abs. 1 GlG M-V obliegt die Pflicht zur Erstellung von Frauenförderplänen Frauenförderplanallen mit personalrechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dienststellen der in § 1 genannten Einrichtungen. Auch die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Leitungsfunktion (vgl. § 2 Abs. 2 GlG M-V). Die Anforderungen an die Erstellung eines Frauenförderplanes sind in § 3 festgelegt. [...]
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