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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 17/18
Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 erlassen wurde, auf den Streitfall beruhte?
Urteil vom 19.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: X R 12/17
Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.
Urteil vom 5.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: X R 12/18
Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente.
Urteil vom 3.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: XI R 35/17
Weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft beenden eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: XI B 119/18
Urteil vom 13.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: IX B 56/19
Urteil vom 11.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: IX B 55/19
Urteil vom 11.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: IX B 12/19
Urteil vom 9.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: V R 20/18
Urteil vom 12.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: X R 23/18
Urteil vom 8.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: XI B 115/18
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine entsprechende Anwendung des § 233a AO kommt deshalb nicht in Betracht.
Urteil vom 19.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 38/18
Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab Rechtshängigkeit wird nicht gemäß Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 UZK ausgeschlossen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor der Anwendbarkeit dieser Norm eingetreten ist.
Urteil vom 22.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2020
Geschäftszeichen: IV C 3 -S 2220-a/19/10006 :001 2020/0003261
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018, 93) wie folgt geändert:
Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab 1. Januar 2018 zertifizierte Verträge) auf den 1. Januar des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet; in diesem Fall ist eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorzunehmen. Die Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase Rz. 199 zu beachten.“
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 31/17
Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.
Urteil vom 15.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 23/18
Urteil vom 15.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: IX R 24/18
Urteil vom 19.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: XI R 46/17
Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an die BFH-Urteile vom 11.10.2012 - I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676; vom 13.07.2017 - IV R 34/14, BFH/NV 2017, 1426).
Urteil vom 20.11.2019
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Aktenzeichen: V S 24/19
Urteil vom 5.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: II B 67/18
Urteil vom 11.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: V B 2/19
NV: Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung begehrt, ist zur Beibringung von Nachweisen nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV verpflichtet, wobei dem FG die Möglichkeit zu einer weitergehenden Beweiserhebung nicht abgeschnitten ist.
Urteil vom 4.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: V R 31/18
NV: Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.
Urteil vom 4.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VIII B 3/19
NV: Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO gehören zu den nicht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (§ 128 Abs. 2 FGO); eine Überprüfung dieser Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung möglich. Beantragt der Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens, die gesetzte Ausschlussfrist aufzuheben, und bescheidet das FG diesen Antrag vor der mündlichen Verhandlung nicht, kann der Kläger in der Regel nicht darauf vertrauen, das FG verzichte nunmehr auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers und werde die Klage trotz fruchtlosen Verstreichens der Frist aus diesem Grund nicht als unzulässig abweisen.
Urteil vom 10.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VIII R 29/16
NV: Für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu bestimmen. Danach gilt die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen unter diesen Umständen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann Umstände des Einzelfalls darlegen, die entgegen der Regelvermutung auf Grundlage der erforderlichen Gesamtwürdigung für einen Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsorts sprechen.
Urteil vom 1.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VIII E 1/19
NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist --ohne Kürzung auf 10 %-- auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend.
Urteil vom 11.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 34/16
Urteil vom 6.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: V R 25/18
Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht.
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 32/16
Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.
Urteil vom 28.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: V R 25/18
Urteil vom 03.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 32/16
Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter, hier einer KG, im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom 19.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: X R 39/17
Urteil vom 06.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 21/19
Urteil vom 21.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: VI R 1/18
NV: Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Urteil vom 23.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 18/19
Urteil vom 21.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: IX B 72/19
Urteil vom 18.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 19/19
§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.
Urteil vom 21.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II B 20/19
Ergibt sich bereits aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen, dass Gegenstand des Erwerbs nicht das unbebaute, sondern das Grundstück in seinem (zukünftig) bebauten Zustand ist, sind die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Sie bilden zusammen mit dem Kaufpreis für das (noch) unbebaute Grundstück die Gegenleistung für den Erwerb des (zukünftig) bebauten Grundstücks.
Urteil vom 10.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 18/19
Urteil vom 22.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: X B 132/19
Urteil vom 28.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 17/19
Urteil vom 22.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: V R 30/16
Der Verzicht auf das Satzungserfordernis durch eine gleichheitsrechtlich gebotene Einschränkung der §§ 60, 61 AO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der von der Stifterin im Zeitpunkt des Erbfalles vorgegebene Stiftungszweck in einer Weise unbestimmt geblieben ist, dass dadurch allein nicht geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 50/17, BFHE 265, 170, BStBl II 2019, 782).
Urteil vom 13.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 16/19
Urteil vom 21.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: VIII R 19/17
Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Fall nicht sichergestellt hat, dass ein Vertreter für fristwahrende Handlungen hinzugezogen werden kann. Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2002 - III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).
Urteil vom 10.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 50/13
Urteil vom 21.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 15/17
Urteil vom 05.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: V R 23/19 (V R 62/17)
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Februar 2020
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2334/19/10017 :002
Mit Urteilen vom 1. August 2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) -hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschal-besteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuer-gesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschulde-ten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.
Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeber-leistungen, also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet, zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden konnten (BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 -BStBl II 2013, Seite 395, und -VI R 55/11 - BStBl II 2013, Seite 398, als Rechtsprechungs-änderung zum BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 - VI R 127/97 -BStBl II Seite 518).
Nunmehr verneint der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der ver-wendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs-oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - Rdnr. 30).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Die neue BFH-Rechtsprechung betrifft z. B. die Vorschriften § 3 Nummer 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG und § 37b Absatz 2 EStG, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 EStG, § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG sowie die mit dem „Gesetz zur weiteren Förderung der Elektro-mobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eingeführten Regelungen zu den Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc. (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG), zur Über-eignung betrieblicher Fahrräder (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG) und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG).
Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten; so zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 19/14909 Seite 44), wo es beispielsweise heißt: „Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuer-liche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.“
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher zu der Tatbestands-voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine ent-sprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.
Es sind somit im gesamten Lohn-und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 (BStBl I Seite 728) zur Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 - BStBl II 2013, Seite 395, und -VI R 55/11 -BStBl II 2013, Seite 398.
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316-a/19/10012 :001
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: IX R 23/18
Urteil vom 10.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: XI R 17/19 (XI R 7/16)
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.
Urteil vom 23.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: II S 11-13/19 und II S 15-20/19
Urteil vom 22.11.2019
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