Genau wie im Handelsrecht sind auch im Steuerrecht die Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH vom 19.6.1997, [...]
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