13.03.2025 — Von
. Quelle:Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Gleichstellungsbeauftragte einen Anspruch darauf, mit den notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet zu werden. Zum Anspruch auf die Regelung einer dienstlichen Vertretung im Rahmen der Freistellung wird auf oben (3.9.6) verwiesen. Zur Ausstattung mit personellen Mitteln kann gegebenenfalls sogar – [...]
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