27.06.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 27. Juni 2019
Aktenzeichen: VII R 1/18
NV: Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden sind auch dann umsatzsteuerrechtlich begünstigt, wenn sie ihre Korrekturwirkung lediglich während des Tragens entfalten. Eine dauerhafte "Heilung" des abgeplatteten oder sonst deformierten Fußes durch das Tragen solcher Einlagen ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht erforderlich.
Urteil vom 27.2.2019
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