18.07.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 18. Juli 2019
Aktenzeichen: XI R 14/17
NV: Dem "Freistempler"-Aufdruck kommt eine geringere Beweiskraft zu als dem Poststempel. Die Freistempelung des Briefes besagt lediglich, dass die Sendung versandfertig gemacht worden, nicht aber, dass es auch tatsächlich zur rechtzeitigen Versendung gekommen ist.
Urteil vom 15.5.2019
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