29.11.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: V R 2/17
Das "Kennenmüssen" i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.
Urteil vom 10. August 2017
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