19.12.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 19. Dezember 2018
Aktenzeichen: VII R 32/17
NV: Bei der Prüfung, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt (Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN), weil es bereits deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale aufweist (AV 2 Buchst. a), ist nicht auf die Ware abzustellen, für die das Teil später bestimmt ist, sondern auf eine Ware im Sinne einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN.
Urteil vom 18.9.2018
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