19.09.2014 Quelle:
Das an den Arbeitnehmer entrichtete Trinkgeld ist grundsätzlich steuer- und beitragsfrei.
Direkt an den Betreiber einer Gastwirtschaft gezahltes Trinkgeld gehört zum Entgelt und unterliegt damit der Umsatzsteuer. Zur Bemessungsgrundlage für eine steuerbare Leistung gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, § 10 Abs. 1 UStG. Ob der Leistungsempfänger dies aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder freiwillig aufwendet, ist dabei unerheblich, [...]
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