26.02.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 26. Februar 2014
Aktenzeichen: II R 53/11
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG knüpft bei der Versicherung von Risiken in Bezug auf unbewegliche Sachen ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos an. Die mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers sind insoweit ohne Bedeutung.
Urteil vom 11. Dezember 2013
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