02.05.2019 — Von
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Veröffentlicht: 02. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 9/15
Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind.
Urteil vom 5.12.2018
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