01.03.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 28. Februar 2018
Aktenzeichen: III R 10/16
Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.
Urteil vom 9.11.2017
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