30.03.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 30. März 2016
Aktenzeichen: I R 5/14
Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch.
Urteil vom 11. November 2015
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