27.05.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 21. Mai 2015
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117-a/0 :001 - 2015/0429765
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen - sog. Veranstaltungsleistung -, [...]
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