14.12.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7112/11/10001 - DOK 2012/1128366
Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleis-tung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.
Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. [...]
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