23.06.2010 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 16. Oktober 2008
Geschäftszeichen: IV B 8 - S 7100/07/10050
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von
Speisen und Getränken Folgendes:
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