09.10.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 43/17
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
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