15.11.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: . 15 November 2017
Aktenzeichen: V R 61/16
NV: Die Bereitstellung von Mobiliar ist bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z.B. auch als Warteraum und Treffpunkt dienen.
Urteil vom 03. August
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