23.07.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 23. Juli 2014
Aktenzeichen: III R 41/13
Ein Reserveoffiziersanwärter wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird.
Urteil vom 8. Mai 2014
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