10.04.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 22/17
Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.
Urteil vom 14.2.2018
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