05.12.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 05. Dezember 2018
Aktenzeichen: V R 55/17
NV: Zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört der einzige Mähdrescher eines Landwirts auch dann, wenn er – bei nicht unerheblichem Eigennutzungsanteil (hier: 20 %)– über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und vom Landwirt bei Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt wird.
Urteil vom 6.9.2018