25.07.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: XI R 22/17
NV: Ein Organisationsverschulden kann nicht ausgeschlossen werden, wenn statt einer Fristenkontrolle die zu beachtende Revisionsbegründungsfrist nur in einer Wiedervorlageliste oder durch Erfassung der Wiedervorlage in einem elektronischen Dokumentationssystem berücksichtigt wird.
Urteil vom 22.5.2018
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